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   VG Cottbus, 06.09.2006 - 2 L 200/06   

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https://dejure.org/2006,28459
VG Cottbus, 06.09.2006 - 2 L 200/06 (https://dejure.org/2006,28459)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 L 200/06 (https://dejure.org/2006,28459)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06. September 2006 - 2 L 200/06 (https://dejure.org/2006,28459)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Private Sportwetten sind erlaubt

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Private Sportwetten sind erlaubt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus VG Cottbus, 06.09.2006 - 2 L 200/06
    Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) ersichtlich aufrecht erhalten.

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27. April 2005 (Az.: 1 BvR 223/05, GewArch 2005, 246) folgendes ausgeführt:.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Cottbus, 06.09.2006 - 2 L 200/06
    Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) ersichtlich aufrecht erhalten.

    An dieser rechtlichen Einschätzung hat sich auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. März 2006 (Az.: 1 BvR 1054/01, N/W 2006, 1261) nichts geändert.

  • VG Neustadt, 26.07.2006 - 5 L 1114/06

    Sofortige Vollziehung einer Untersagung privater Annahmestellen für Sportwetten;

    Auszug aus VG Cottbus, 06.09.2006 - 2 L 200/06
    vom 27. Juli 2006 - 18 K 2636/06-; VG Neustadt, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 5 L 1114/06 NW-, jeweils zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus VG Cottbus, 06.09.2006 - 2 L 200/06
    Denn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Cottbus, 06.09.2006 - 2 L 200/06
    Zur Frage der Vereinbarkeit des - auch in Brandenburg bestehenden - staatlichen Sportwettenmonopols und der Strafvorschrift des § 284 StGB mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben heißt es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache Gambelli (Urteil des EuGH vom 06. November 2003 - Rs. C-243/01-, GewArch 2004, 30) weiter:.
  • VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06

    Staatliches Glückspielmonopol; europäische Recht; Interessenabwägung zugunsten

    Auszug aus VG Cottbus, 06.09.2006 - 2 L 200/06
    vom 27. Juli 2006 - 18 K 2636/06-; VG Neustadt, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 5 L 1114/06 NW-, jeweils zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus VG Cottbus, 06.09.2006 - 2 L 200/06
    Denn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ).
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